Rückstellungen nach HGB / EStG / IFRS
für Rekultivierungs- / Altlastenverpflichtungen
Auf Grundlage des Handels- und
Steuerrecht sind Unternehmen verpflichtet Rückstellungen
für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Ungewisse
Verbindlichkeiten sind z.B.
Rekultivierungsverpflichtungen im
Bereich Steine & Erden, oder Sanierungsverpflichtungen
im Bereich
Altlasten.
Rückstellungen - auf
Grundlage von Rekultivierungsverpflichtungen
•
Datenerhebung / Datenabgleich
- Lagerstättendaten
- Massenbilanzierung (Rohstoff, Abraum etc.)
- Genehmigungssituation (z.B. Rekultivierungsverpflichtungen)
- vertragliche Situation des Lagerstättenbetreibers (z.B.
Materialannahmen)
• Bewertung der
Rekultivierungsrückstellungen
- Festlegung der Vorgehensweise
zur Ableitung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag
- Festlegung der Rekultivierungsverpflichtungen in
Einzelmaßnahmen
- Bewertung der Einzelmaßnahmen mit glaubhaft nachvollziehbaren
Einheitspreisen
- Ermittlung der bereits durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen
(Einzelmaßnahmen)
- Bewertung der Einzelmaßnahmen
- Überprüfung, welche zusätzlichen Bewertungspositionen zu
berücksichtigen sind
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Feststellung
des zum Bilanzstichtag |
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erforderlichen Rückstellungsbetrags |
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Rückstellungen - auf
Grundlage von Altlastenverpflichtungen
• Überprüfung, ob eine Altlast vorliegt
- Erkundung / Bewertung
der Schadstoffsituation anhand von Grenzwerten
- räumliche / quantitative Verteilung der Schadstoffe
• Überprüfung, ob diese Altlast zu einer Verpflichtung
führt
- Einstandspflicht /
Sanierungspflicht bzw. Haftung des Unternehmens
- Prüfung, inwieweit der Schadensfall versichert ist
• Überprüfung, ob diese Verpflichtung "zeitnah" eine
Sanierung erfordert
- zeitlich absehbares
Inanspruchnahmerisiko
- Kenntnis der Fachbehörden / Anordnung
• Überprüfung der Qualität der Altlastengefährdung
- Feststellung Umfang des
erforderlichen (Sanierungs-)Maßnahmen
- Bewertung der Einzelmaßnahmen mit Einheitspreisen
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Feststellung
des zum Bilanzstichtag |
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erforderlichen Rückstellungsbetrags
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