Auf Grundlage des Handelsund Steuerrecht sind Unternehmen verpflichtet Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten sind z.B. Rekultivierungsverpflichtungen im Bereich Steine & Erden, oder Sanierungsverpflichtungen im Bereich Altlasten.

Rückstellungen auf Grundlage von Rekultivierungsverpflichtungen

Datenerhebung / Datenabgleich

  • Lagerstättendaten
    Massenbilanzierung (Rohstoff, Abraum etc.)
    Erfassung Genehmigungssituation (z.B. Rekultivierungsverpflichtungen)
    vertragliche Situation des Lagerstättenbetreibers (z.B. Materialannahmen)

Bewertung der Rekultivierungsrückstellungen

  • Festlegung der Vorgehensweise zur Ableitung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag
  • Festlegung der Rekultivierungsverpflichtungen in Einzelmaßnahmen
  • Bewertung der Einzelmaßnahmen mit glaubhaft nachvollziehbaren Einheitspreisen
  • Ermittlung der bereits durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen)
  • Bewertung der Einzelmaßnahmen
  • Klärung ggf. vorliegender Abzinsungssachverhalte
  • Bewertung / Erfassung zukünftiger Einnahmen
  • Überprüfung, welche zusätzlichen Bewertungspositionen zu berücksichtigen sind

Feststellung des zum Bilanzstichtag erforderlichen Rückstellungsbetrags